Fragen und Antworten

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und unsere Antworten.

Kann ich die Hüpfburg bereits am Vortag abholen?

Ja, sofern verfügbar können Sie die Hüpfburg bereits am Abend vor dem Miettag abholen. Dadurch entstehen keine weiteren Kosten.

Wann muss ich die Hüpfburg zurückbringen?

Am Folgetag der Buchung bis 11:00 Uhr - bzw. nach Vereinbarung.

Wann und wie kann ich den Mietpreis bezahlen?

Entgelte sind bei Empfangnahme des Gerätes sofort fällig und in bar oder mit EC / Kreditkarte zahlbar.

Muss ich eine Kaution hinterlegen?

Nein.

Wie lange dauert der Auf- und Abbau?

Der Aufbau ist kinderleicht und dauert ca. 15 Minuten. Der Abbau dauert etwas länger da die Luft erst aus der Hüpfburg entweichen muss. Beim Zusammenlegen der Burg sind 2 Personen hilfreich - es geht aber auch alleine.

Sind die Hüpfburgen "indoor" geeignet?

Ja, Sie können unsere Hüpfburgen auch in Sporthallen, Sälen usw. nutzen sofern man sie dort in geeigneter Weise vertauen kann.

Fragen zum Gebläse...

Das Gebläse benötigt lediglich einen normalen Hausstromanschluß (220V). Es muss während der Nutzung ständig eingeschaltet sein. 

Wie verhalte ich mich wenn die Hüpfburg beschädigt wird?

Sofern ein Schaden entsteht nehmen Sie die Hüpfburg sofort außer Betrieb und verständigen uns bitte. Die Reparaturkosten liegen bei kleinen bis mittleren Schäden bei ca. 10,- bis 50,- Euro (z.B. Riss, beschädigte Naht) Ein defektes Gebläse (z.B. verursacht durch Regen) schlägt mit 200,- EUR zu Buche. Sofern ein Schaden zu groß oder nicht reparabel ist, sollte Ihre Haftpflichtversicherung dafür einstehen.

Haftungsfragen

Das OLG Hamm hat drei klare Regeln festgehalten die beim Betreiben einer Hüpfburg zu beachten sind:

 

Den Betreiber (Mieter) trifft die Pflicht,

  •  eine sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen
  •  den Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren
  •  die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen

 

Unsere Hüpfburgen entsprechen der DIN Norm EN 14960-2007-02 und besitzen eine ausreichend hohe Umrandung. Die Dächer sind zudem mit der Wand vernäht, sodass ein Überwinden nicht möglich ist. Die Gebläse sind TÜV geprüft. Ein Merkblatt über die zu beachtenden Sicherheitsregeln bekommen Sie vor Mietbeginn ausgehändigt. Geeignete (volljährige) Aufsichtspersonen sind durch den Betreiber (Mieter) zu beauftragen.

 

Einschlägige Gerichtsurteile:

  • LG Köln (3 O 271/00) - dauerhafte Aufsicht notwendig
  • OLG Köln (3 U 89/08 ) - Fallschutzmatten rings um die Burg sind grundsätzlich nicht nötig
  • OLG Koblenz (5 U 1054/12) - Regelmäßige Kontrolle der Luftfüllung 
  • OLG Düsseldorf (NJW-RR 1188/99) - Überwachung notwendig
  • OLG Köln (3 U 89/08) - Einschreiten bei bestimmungswidrigem Gebrauch wie bspw. klettern

 

„Beauftragt ein Veranstalter den Vermieter einer Hüpfburg, eine solche für die Veranstaltung zu vermieten bzw. auch aufzustellen, dann ist der Veranstalter für den sicheren Betrieb und die regelmäßigen Kontrollen verantwortlich."

Quelle: eventfaq.de, Kommentar RA Th. Waetke

 

Daher sind geeignete Aufsichtspersonen, welche konsequent einschreiteten, sowie regelmäßige Kontrollen unabdingbar!

 

 

Haftpflichtversicherung - freiwillig aber wichtig:

 

Die gesetzliche Grundlage der Haftpflicht liegt im § 823 BGB begründet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

„Die private Haftpflichtversicherung des Gastgebers steht für Schäden an Einrichtungen ein, die nicht vorsätzlich passiert sind. Generell ist auch die gesetzliche Haftung großer privater Feste – beispielsweise die Hochzeitsfeier, Taufe oder Konfirmation – damit abgedeckt. Wenn Feiern in ganz großem Stile ablaufen, könnte man hingegen über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachdenken."

Quelle: hdi.de, Kommentar F. Manekeller, Schadenleiter bei der HDI Versicherung AG

 

Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei ihrem Versicherer über den Umfang ihrer privaten Haftpflichtversicherung.



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